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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Teil 1, Unterstufe - S. 3

1913 - Langensalza : Beltz
3 oft sind die Eltern leider geneigt, ihren konfirmierten Söhnen und Töchtern die volle Freiheit weltlichen Genusses der Erwachsenen zu gewähren. Dazu haben die veränderten sozialen Zustände das patriarchalische Verhältnis zwischen Lehrherrn und Lehrlingen längst gelöst. Die Statistik über Kriminalvergehen läßt denn auch gerade die Zeit vom 14. bis zum 18. Lebensjabre als die- jenige erkennen, welche die größte Gefahr der Verwilderung und des sittlichen Verfalls in sich birgt. Kein Wunder! Kein Mensch ist heute so ungebunden wie die aus der Volksschule entlassene Jugend. Die übrige Jugend genießt in den höheren Unterrichts- anstalten die Segnungen erziehlicher Einwirkung. Die Erwachse- nen sind durch ihren Beruf in bestimmte Schranken der Sittlich- keit gewiesen, die sie ohne Schädigung ihrer eigenen Erwerbsver- hältnisse nicht übertragen dürfen. Die Lehrlinge und die jugendlichen gewerblichen Arbeiter aber sind bis zum Eintritt in das Heer, also in der schlimmsten Zeit der Entwicklung größten- teils sich selbst haltlos überlassen. Und die Folgen? Schon bei vielen 15—16 jährigen Burschen gilt regelmäßiger Alkohol- und Tabaksgenuß als Bedürfnis, Kartenspiel und Teilnahme an Tanzlustbarkeiten als selbstverständlich, schlüpfrige, unsaubere Unterhaltung als erlaubte Freiheit, Pietätlosigkeit gegen das Alter als Heldentat. „Das Jünglingsalter ist die Zeit, in der es in den Gemütern gärt und brodelt. Tausend Fragen bewegen das Herz, ein Heer ungelöster Rätsel stürmt auf das jugendliche Gemüt ein, das so oft in Zwiespalt gerät. Von der Antwort aus diese Fragen, von der Lösung dieser Rätsel hängt die künftige Lebensrichtung des jungen Menschen ab." Und in dieser Jugend liegt die Zukunft der Nation! Jeder hat den innern Kampf, der für Gesinnung und Charakterbildung notwendig ist, durchgekämpft. Sollen diese Jungen mit dem empfänglichen Herzen in diesem Kampfe unter- gehen, sollen sie verbittern, unzufrieden werden mit sich und der Welt? Der Jüngling fühlt, denkt und handelt nicht sozial; sein eigenes individuelles Interesse steht voran; von der Gesellschaft, in welcher er steht, hat er kein klares Bild, das Volksbewußtsein ist noch nicht erwacht; die Einsicht von der kulturellen und nationalen Bedeutung der Arbeit fehlt ganz. Darum handelt er auch so, wie es seinen Trieben und Neigungen entspricht, ist leicht agitatorisch auszubeuten, von anderen Meinungen zu beein- siussen, für utopistische, egoistische Pläne leicht zugänglich, steht oberflächlichen, leichtsinnigen Beurteilungen traditionell geheiligter Volkssitten, Volkstugenden, segensreicher Einrichtungen urteilslos gegenüber. Und wenn man bedenkt, daß ein solches unreifes Mitglied ohne soziale Einsicht, ohne nationales Bewußtsein der- einst berufen ist, mit dem Stimmzettel in der Hand das er- i*

2. Teil 1, Unterstufe - S. 4

1913 - Langensalza : Beltz
4 Habenste Recht jedes Staatsbürgers an der Wahlurne auszuüben und das Geschick seines eigenen Volkes, dessen Lebensbedingungen es nicht kennt, lenken zu helfen, dann erwächst der Gesamtheit die Pflicht, dafür zu sorgen, daß ihr Glieder zugeführt werden, die geeignet und gewillt sind, das Staatswohl zu erhalten und zu fördern. Aber nicht nur aus staatsbürgerlichen Gründen, sondern auch um des Gewerbes selber willen ist erziehliche Einwirkung nötig. Der wirtschaftliche Wettkampf auf gewerblichem Gebiete wird da siegreich sein, wo Arbeiter und Bürger gründlich durch- gebildet sind, wo technische Geschicklichkeit sich mit Geschmack und klarer Einsicht paart. Daß die rein technische Ausbildung heut- zutage für die gewerbliche Erziehung nicht mehr genügt, wird kaum bestritten werden können; mehr als je ist heute dem Ge- werbe kaufmännische und, wie Kerschensteiner sagt, wirtschaftliche Einsicht nötig; der Wettkampf gegen den Großbetrieb kann aus- sichtsreich nur geführt werden, wenn man dessen Organisation und Leitung sich zum Muster nimmt, wenn man sich durch ge- nossenschaftlichen Zusammenschluß gegenseitig anregt, fördert, materiell unterstützt." Dazu ist vor allen Dingen ein werktätiger Gemeinsinn nötig, der sich über kleinliche egoistische Rücksichten zu erheben vermag. Dazu muß unsere Jugend erzogen werden. Die rein technische Ausbildung in Werkstatt und Fabrik muß ihre notwendige theoretische Ergänzung und Beleuchtung finden; die Kenntnis der Geheimnisse von Material und Werkzeug, von seinen Kräften und Beziehungen zu Natur und Menschenhand muß zu einem denkenden Beobachten, zu einer verständigen Be- handlung, die Einsicht in den Kulturwert der Arbeit und ihrer Produkte und ihren Beziehungen zu den Bedürfnissen der Men- schen zu einer verständigen Auffassung ihrer Lebensaufgaben führen; die Kenntnis von den Existenzbedingungen und der Be- deutung von Gesellschaft und Staat ist nötig, um zielbewußt die eigene Existenz sicherstellen zu können. — Darum ist die plan- mäßige Erziehung des gewerblichen Nachwuchses nötig, und es war ein glücklicher Gedanke, in die Lücke zwischen Schulentlassung und Heeresdienst die Fortbildungsschule als Erziehungsfaktor einzuschieben. Nach den bisherigen Ausführungen ist das Ziel der er- zieherischen Tätigkeit der Fortbildungsschule ein zweifaches: ein rein individuelles berufliches, das sich in der Richtung auf das 2. Ziel, das nationale fortbewegt und darin seine natürliche Vollendung findet. Zur Erreichung dieses Zieles stehen der Fortbildungsschule 2 Mittel unmittelbar zur Verfügung: Zucht und Unterricht! chon die ^äußere gewerbliche Gliederung der Schule birgt ein

3. Teil 1, Unterstufe - S. 7

1913 - Langensalza : Beltz
7 „Der Mensch darf nicht im Lehrling, der Staatsbüger nicht im Arbeiter untergehen." Gewiß, der Unterricht muß zunächst das Berufsinteresse des Schülers berücksichtigen, dann aber auf das Interessengebiet der Gesamtheit, des Staates hinüberleiten. Hieraus ergibt sich auch schon mit Rücksicht auf die knapp bemessene Unterrichtszeit die Notwendigkeit der Beschränkung der Unterrichtsfächer und ihre Unterordnung unter das Hauptfach, das die „Bestimmungen" mit dem Sammelnamen „Berufs- und Bürgerkunde" bezeichnen. Dieses Fach, an das sich alle anderen Unterrichtsfächer anlehnen, steht im Mittelpunkte des Unterrichts, woraus sich schon aus unterrichtlichen Gründen die Forderung ergibt, den gesamten Unterricht einer Klasse wenn irgend möglich in eine Hand zu legen. Unter „Berufs- und Bürgerkunde" ist die Zusammenfassung sowohl der technologischen als auch der volkswirtschaftlichen, ge- setzes- und bürgerkundlichen Belehrungen zu verstehen. Es handelt sich hierbei einmal um die persönlichen Verhältnisse des Lehrlings, Gesellen und Meisters (Berufswahl, Rechte und Pflichten, Ge- sellenprüfung, Wanderschaft, Meistertitel, Geschäftsbetrieb usw.), sodann um die technologischen Berufsverhältnissc (wie Werkstatt, Werkzeuge und Maschinen, Arbeitsmaterialien, Arbeitsweisen usw.) und endlich um die nationalen Beziehungen des fünfttgen Hand- werks (Beziehungen zur Gesellschaft, zu Gemeinde und Staat). Die persönlichen Verhältnisse des Schülers als Lehrling nötigen zu einer Besprechung der rechtlichen Grundlagen seiner Stellung zum Lehrherrn, um Rechte und Vorteile, aber auch Pflichten genau kennen zu lernen. Hierbei kommt es besonders darauf an, dem Schüler die ethischen Momente vor Augen zu führen, die den Gesetzgeber geleitet haben; ihm klar zu machen, wie das Gesetz ihn, den wirtschaftlich Schwachen, schützen und stützen will. So wird ihm der innere Zusammenhang seiner Person und seines Berufes mit Staat und Gesellschaft und seine Abhängigkeit von diesen großen Organisationen klar. Aus dieser Einsicht mutz folgerichtig die Überzeugung von der Notwendigkeit der Erhaltung dieser staatlichen Einrichtung sich entwickeln und schließlich den Schüler zu der Erkenntnis sittlicher Pflichten führen, die er zu betätigen hat. Hier hat es der geschickte Lehrer in der Hand, Begriffe, auf die sich das gesetzliche Lehroerhältnis stützt (wie Treue, Ehrlichkeit, Gehorsam, Achtung, Wohlanständig- keit, gute Sitte) lebendig zu veranschaulichen. Hier muß ent- wickelt werden, wie gerade diese Tugenden unerläßlich nötig sind, um die kleine soziale Gesellschaft zwischen ihm, Meister und Arbeits- genossen zu erhalten und zu fördern, wie umgekehrt Diebstahl, Üntreue, Unehrlichkeit, Nachlässigkeit, Ungehorstnn, überhaupt jede

4. Teil 1, Unterstufe - S. 9

1913 - Langensalza : Beltz
9 wirkungsvoll sind diese, wenn die Männer demselben Berufe an- gehören, den der Schüler sich erwählt hat. Männer wie Borsig, Krupp, Krause, Stephenson, Schichau usw. sind für den angehen- den Handwerker Vorbilder charaktervoller Standesgenossen, die ihn lehren, edel, hilfreich und gut zu sein, deren Lebensgang zeigt, wie mit geistigen und sittlichen Kräften ein gestecktes Lebens- ziel erreicht wird. Der gewerbekundliche Unterricht wird auch die Geschichte des Handwerks berücksichtigen müssen und zwar deshalb, weil auch diese reich an Momenten ist, die das Gemüt des Schülers anregen und befruchten. Handwerkstugend, Handwerksart, Hand- werksrecht gepaart mit Bürgersinn und Vaterlandsliebe werden dem Schüler vor die Seele geführt. Kerschensteiner sagt: „Das Leben der Zünfte im Mittelalter, ihr Aufblühen, ihr Niedergang, ihr Segen und ihr Fluch für den einzelnen Gewerbeangehörigen, das Darniederliegen des gesamten Gewerbes nach dem 30 jährigen Kriege, der allmähliche Aufstieg, der neue Kampf im 19. Jahrhundert, all das enthält eine Fülle von Momenten, die zweifelsohne eine starke Anziehungskraft auf den Lehrling ausüben — denn die Geschichte hat immer etwas Fesselndes für die Jugend. — Und Schritt auf Schritt begegnen wir dabei den brennendsten sozialen Fragen des Arbeitsschutzes, des Genossenschafts- und Gewerkschaftswesens, des Wohnungs- wesens, Fragen der Verfassung und Gewerbegesetzgebung, der Handels- und Verkehrsbeziehungen und zahlreichen Fragen allge- meinen ethischen Charakters/' Uber die Notwendigkeit gesetzeskundlicher Belehrungen, der Verwaltung und Verfassung von Gemeinde, Staat und Reich, die wir in den gewerbekundlichen Unterbegriff „Bürgerkunde" zu- sammenfassen, brauche ich mich hier nicht zu verbreiten. Hier kommt es darauf an, die sittlichen Kräfte nachzuweisen, die auch in diesem Stoffe schlummern. Es handelt sich nicht allein darum, durch Besprechung trockener gesetzlicher Materien Kenntnis von den staatlichen Einrichtungen zu vermitteln, sondern vor allen Dingen das Verständnis für die Grundlagen eines gesunden Staatslebens zu wecken. Es ist leider Tatsache, daß gerade die arbeitende Bevölkerung nationalem Denken und Fühlen ent- fremdet wird, daß schiefe und verkehrte Auffassungen über staat- liche Ordnungen und Maßnahmen verbreitet werden, daß die großen Opfer, die der Staat für die Volkswohlfahrt bringt, keinen sympathischen Widerhall finden, daß der Staat sich im Gegenteil die absprechendsten Urteile und die gewissenloseste Kritik seiner Einrichtungen gerade in den Kreisen gefallen lassen muß, die unsere Jugend am meisten beeinflussen. In dem Mangel an Einsicht in das moderne Leben liegt

5. Teil 1, Unterstufe - S. 10

1913 - Langensalza : Beltz
10 eine große Gefahr für Staat und Gesellschaft. Wenn der junge Mann erkennen lernt, daß er mit der Eintragung seines Namens in das Standesamtsregister unter den Schutz des Staates gestellt wird, daß dieser ihn durch seinemedizinalbehörden gegen gesundheits- schädliche Einflüsse zu schützen sucht, daß er ihn durch Schule und Kirche erziehen und zu einem menschenwürdigen Dasein führen will, damit er befähigt werde, wirtschaftlich tätig zu sein und seine Bedürfnisse zu befriedigen, daß er ihn in seiner Erwerbs- tätigkeit schützt und fördert, seine Person und sein Eigentum schützt, daß zur Erhaltung des Staates und zur Förderung der Volkswohlsahrt Opfer an Freiheit, persönlichen Rechten und Geld nötig sind, daß unsere Väter ihr Gut und Blut dafür ein- gesetzt haben, daß Vertreter der Staatsgewalt auch Menschen sind, die irren können, daß sie sich aber von den besten Absichten bei ihren Maßnahmen leiten lassen —, dann muß doch diese Er- kenntnis zu der Überzeugung führen, daß der Staat der größte Wohltäter jedes einzelnen Staatsbürgers ist. Und wenn die Be- lehrung zu der Einsicht führt, daß man gegen L>taat und Gesell- schaft nicht nur Rechte geltend zu machen, sondern auch Pflichten zu erfüllen hat, daß das Wohl des Einzelnen im Wahle des Ganzen begründet ist, dann muß doch diese Erkenntnis den empfänglichen Schüler zu dem Entschlüsse führen: „Dieses Land will ich achten, lieben und schützen!" Besonders anregend wird man diese Belehrungen da gestalten können, wo egoistische Interessen mit denen der Gesamtheit sich berühren. Dies ist bei der Arbeiterversicherung der Fall. So birgt beispielsweise die Invalidenversicherung einen wahren Schatz ethischer Momente. Auch hier dürfen wir uns nicht begnügen mit der trockenen Gesetzesmaterie, mit Beitrags- und Rentenberechnungen, sondern wir müssen die sittlichen Grund- lagen und Wirkungen heraussuchen und vertiefen. Am besten wird davon auszugehen sein, wie es vor Jnkraft- treten dieses Gesetzes in einer Arbeiterfamilie aussah, wenn ihr Ernährer erwerbsunfähig wurde, wie oft sich das Sprichwort bewahrheitete: „Es ist leichter, daß ein Vater 7 Kinder ernährt, als 7 Kinder einen Vater!", wie dann infolge der kaiserlichen Botschaft von 1889 das Gesetz entstand, entsprungen aus dem edlen Bestreben, die sozialen Gegensätze zu versöhnen. Letztere ganz beseitigen, wie verbohrte Einseitigkeit erstrebt, wäre gleich- bedeutend mit Vernichtung unserer Kulturentwicklung. Es ist zu zeigen, wie diese Versicherung zur materiellen Hebung der Ar- beiter beiträgt. Zwar sind die Renten nicht hoch genug, um alles Elend aus der Welt zu schaffen, aber der Vernichtung der Existenz wird vorgebeugt, während früher die Armenunterstützung erst nach Vernichtung der Existenz eintrat. Es ist der Nachweis

6. Teil 1, Unterstufe - S. 11

1913 - Langensalza : Beltz
11 zu führen, daß die Versicherung dem Arbeiter eine Versorgung bietet, wie er sie sich aus eigener Kraft in seinen Verhältnissen nicht schaffen kann, wie sie die schwersten Sorgen beseitigt. Ferner ist hinzuweisen auf die Förderung der Gesundheit der Versicherten durch vorbeugende Heilfürsorge, besonders durch Bekämpfung der Lungenschwindsucht, die sich die Versicherungs- anstalten durch Schaffung eigener Lungenheilstätten angelegen sein lassen, um die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit wieder her- zustellen. Es ist weiter zu zeigen, wie die Vorteile der Versicherung mit denen des Sparens vereinigt werden insofern, als sie in Fällen der Verheiratung weiblicher Versicherter oder in Todes- fällen den Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge unter ge- wissen Voraussetzungen zuläßt; ferner, wie sie Besserung hygie- nischer Verhältnisse erstrebt durch Schaffung von Arbeiterwoh- nungen. Hier ist auch auf den wohltätigen Einfluß hinzuweisen, den die Versicherung auf die Gemeinden ausübt, indem sie den Bau billiger und gesunder Wohnungen, Anstellung von Gemeinde- schwestern, Anlage von Erholungsplätzen, von Volksbüdern, Volks- bibliotheken, Arbeitsnachweisen u. a. m. finanziell unterstützt, wie also die Riesenkapitalien wieder zurückfließen in die Volkswirtschaft. Weiter ist darauf aufmerksam zu machen, daß durch das Gesetz die rechtliche Stellung des Arbeiters verbessert worden ist dadurch, daß er jetzt ein klagbares Recht auf Unterstützung hat, die de- primierende Nebenwirkung der Armenpflege also beseitigt ist. Vor allem nimmt er selber teil an Verwaltung und Rechtsprechung, wird ein gleichwertiger Faktor dem Arbeitgeber gegenüber, ist also mitberufen zur Kultusarbeit der Gesamtheit und darf nicht übersehen, daß diese Besserung seiner sozialen Stellung eine Frucht dieses Gesetzes ist. Voraussetzung zu dieser Mitarbeit ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte; so liegt auch hierin ein sittlicher Anreiz. Wenn der junge Mann einsehen lernt, wie groß die soziale Bedeutung gerade dieses Gesetzes ist, wie er sich Vorteile sichern, vor Nachteilen sich schützen kann, dann muß ihm diese Gabe als ein hohes nationales Gut erscheinen, das auch sein Eigentum werden soll, eine Gabe seines Volkes, gegeben aus liebevollem sozialen Empfinden. Ihm muß doch dann zum Bewußtsein kommen, daß die Wohltaten dieses Gesetzes eng verknüpft sind mit dem Bestände des Staates; das Vaterland erscheint ihm nicht als ein fremder Begriff, sondern wird ihm zum bewußten Ge- meinschaftsbesitz, den zu erhalten und zu pflegen jeder als dienendes Glied berufen ist. So wird nicht ein leerer Hurrapatriotismus an- gelernt, sondern die Keime echter, begeisterter Vaterlandsliebe in

7. Teil 1, Unterstufe - S. 153

1913 - Langensalza : Beltz
153 sie sich nicht weiter um die Verwaltung ihrer Stadt. Das ist grundfalsch! Jeder muß versuchen, sich mit allen Verwaltungs- fragen recht genau bekannt zu machen; denn wenn er von nichts weiß und versteht, kann er nicht mitarbeiten, nicht seinen Rat geben. Auch ihr wollt später einmal Bürger einer Stadt wer- den, gar mancher Bürger unserer Stadt. Darum kümmert Euch beizeiten um all die großen und kleinen Fragen, welche die Bürgerschaft bewegen. Dann werdet Ihr später Bescheid wissen und werdet freudig mitarbeiten, wenn es das Wohl Eurer Stadt gilt! Zur Wiederholung. I. Wie wird die Stadt verwaltet? 1. Welche Stellung nimmt der Erste Bürgermeister ein? 2. Welche Ausgabe hat der Magistrat? 3. Welche Befugnisse hat die Stadtverordnetenversamm- lung ? 4. Die städtischen Beamten. 5. Die Aufsicht über die Stadtgemeinde. Ii. Wie sind die Bürger an der Stadtverwaltung beteiligt? 1. Die Wahl der Stadtverordneten durch die stimmberech- tigten Bürger. 2. Die Wahl der Magistratsmitglieder durch die Stadt- verordnetenversammlung. Iii. Wie kommt in den städtischen Körperschaften ein Beschluß zu stände? Anmerkung. I. Die geschilderte Verwaltung und Verfassung der Stadt beruht aus der „Städteordnung für die sieben östlichen Pro- vinzen mit Ausschluß Vorpommerns" vom 30. Mai 1853. Unter allen Städteordnungen Preußens hat diese die größte Bedeu- tung, einmal weil sie für den größten Teil der Monarchie gilt, zum an- dern weil sie die anderen Städteordnungen mehr oder weniger beeinflußt hat. So hat sie den Städteordnungen für W e ft f a l e n und die R Hein- provinz zum Vorbild gedient. Doch kann in Westfalen die Bürger- meistereiverfassung in a l l en Städten eingeführt werden, im Rheinland bildet sie sogar die Regel. Die Städteordnungen für Schleswig- tz o l st e i n und für F r a n k f u r t a. Main schließen sich eng an die für die 7 älteren Provinzen erlassene an. Doch ist statt der Dreiklassen- ordnung das Wahlrecht durch einen ortsstatutarisch zu bestimmenden Steuer- oder Vermögenssatz begrenzt, und die staatliche Bestätigung ist auf Bürgermeister und Beigeordnete beschränkt. In Schleswig-Holstein treten die Stadtverordneten in der Regel nur in gemeinschaftlicher Sitzung mit dem Magistrat zusammen. Noch enger an die allgemeinen Grundsätze schließt sich die für Hessen-Nassau (außer Frankfurt a. Main) er- lassene Städteordnung an, die auch die Dreiklassenordnung aufgenommen hat. In den übrigen Landesteilen hat die Gesetzgebung einen selbständigen Charakter bewahrt. In Neuvorpommern sind unter Feststellung besonderer Stadtrezesse die alten Verfassungen aufrechterhalten; die Bürger- tz

8. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 320

1912 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
320 König Friedrich Wilhelm I. als Volkswirt. Als Friedrich Wilhelm I. den Thron bestieg, stand es um die Finanzen des Staates infolge der Erhebung Preußens zum Königreich und der wenig ergiebigen Verwaltung der königlichen Güter oder Domänen keineswegs gut. Ls war daher nötig, daß Ordnung und Sparsamkeit eingeführt wurde. Der König setzte die Ausgaben des Hofstaates unverzüglich auf ein Fünftel seiner früheren höhe herab. Silberne Kronleuchter und Tafel- aufsätze schickte er in die Münze, und allen Luxus schaffte er ab. Täglich ließ er sich den Küchenzettel vorlegen und strich zu teure Speisen; für wirklich nützliche Ausgaben aber, welche die Wohlfahrt des Landes förderten, hatte und gab er immer Geld. Bisher waren die königlichen Güter als Privateigentum der könig- lichen Familien betrachtet, ihr Wert durch Zerstückelung und erbliche Ver- pachtung vermindert und ihre Erträge für den Hofstaat verbraucht worden. Gleich zu Anfang seiner Regierung verfügte Friedrich Wilhelm I. durch ein Hausgesetz, daß die Domänen unveräußerlich seien, und erklärte das Privateigentum des hohenzollernschen Hauses für Staatsgut. Damit gab er ein in jener Zeit unerhörtes Beispiel der Unterordnung unter das Ge- meinwesen. Folgerichtig ordnete nun auch der König die Verwaltung der gesamten Krongüter einer obersten Staatsbehörde unter, die er ins Leben rief. Sn der Einsamkeit seines Jagdschlosses entwarf er, ohne einen Minister zu Kate zu ziehen, das Gesetz, durch welches er das „General-Gberste- Finanz-, Krieges- und Domänen-Direktorium" oder kurz das ,,Generab Direktorium" als höchste Behörde einsetzte, in welcher die verschiedenen Behörden, die bis dahin bestanden hatten, vereinigt wurden. Nur die Oberrechnungskammer wurde dieser Zentralbehörde zum Zwecke strenger Beaufsichtigung zur Seite gestellt. Der König führte im General-Direktorium selbst den Vorsitz, und die Mitglieder teilten unter sich die Geschäfte nach Fächern und Provinzen. Minister wie Räte mußten im Sommer um 7, im Winter um 8 Uhr zu den Sitzungen erscheinen. War ein Minister ohne Entschuldigung eine Stunde zu spät zur Stelle, so hatte er eine Geld- strafe von 100 Dukaten zu erlegen; wer zweimal ohne Erlaubnis fehlte, hatte Absetzung zu gewärtigen. Sn den Sitzungen sollte jedesmal „alle und jede Sache abgetan werden, damit nicht ein Zettel davon übrig bleibe". So gewöhnten sich die Beamten an feste Ordnung, unablässige Tätigkeit und sorgsame Überwachung. Die Grundsätze, die der König für alle Amtstätigkeiten aufstellte, sind bis heute unverändert geblieben. Er forderte von den Beamten mit aller Strenge pflichttreue und Gehorsam, Tugenden, die er selbst im höchsten Maße besaß und übte, und durch die das preußische Beamtentum bald den ersten Rang einnahm. Die peinlichste Sorgfalt und Pünktlichkeit, die Aufbietung aller Kräfte, strenge Ordnung und Ünbestech- lichkeit sollten jeden preußischen Beamten auszeichnen. Friedrich Wilhelm I. war ein guter Landwirt; das bewies die musterhafte Bewirtschaftung und Verwaltung der Domänen am besten. Sn Ostpreußen lagen noch große Landstrecken wüst. Dorthin verpflanzte der König Bauernfamilien aus dem Magdeburgischen und der Grafschaft Mark; auch erließ er in öffentlichen, selbst ausländischen Blättern Auf- forderungen zur Einwanderung. Denen, die der Einladung Folge leisteten, sagte er Befreiung vom Kriegsdienst und von Abgaben und Lieferung von Bauholz, Kalk und Steinen zu. Eine großartige Unternehmung war die Urbarmachung des Havel- und Khinbruchs, welcher mehr als 1000 qkm

9. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 334

1912 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
334 Soziale Fürsorge im Deutschen Reiche. ihrer Beauftragten Verschulden ein Mensch getötet oder verletzt würde. Allein dieses Gesetz gab Anlaß zu langwierigen Prozessen und war schließlich ohne Nutzen sür die Arbeiter, wenn der Unternehmer nicht die Mittel besaß, dem verunglückten Arbeiter die Schadenersatzsumme zu zahlen. Auch die Versuche einsichtiger Arbeiter, sich durch Gründung von Kranken- und Hülfskassen für die Zeiten der Not und Krankheit zu sichern, erreichten für die Allgemeinheit nur wenig, da ihnen nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Arbeiterschaft bei trat. Da nahm Kaiser Wilhelm I. und sein großer Kanzler die Aufgabe in Angriff, durch Schaffung neuer Gesetze für das Wohl der gewerblichen Arbeiter und ihrer Familien zu sorgen. Es war am 17. November 1881, als der große Kaiser durch seine Botschaft an den Reichstag die deutsche Volksvertretung feierlich und eindrucksvoll zur Mitarbeit an dem großen Werke aufrief, an das sich vor ihm noch kein Herrscher und kein Volk gewagt hatte. Dieser Tag ist wert, dem Gedächtnis fest eingeprägt zu werden; denn in den Worten des Kaisers findet sich aufs herrlichste die Verheißung erfüllt, die über der Verfassung des Deutschen Reiches steht: daß dieses ein ewiger Bund sein solle „zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes." In der Botschaft vom 17. Nov. 1881 heißt es: „Wir halten es für Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstag die Förderung des Wohles der Arbeiter von neuem ans Herz zu legen, und Wir würden mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaft seines inneren Friedens und den Hülfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen." Nun begann im Schoße des Bundesrates und des Reichstages eine rege Tätigkeit. Nach gründlichen Vorarbeiten und sorgsamer Durchberatung kam als erster Teil der sozialen Gesetzgebung das Krankenversicherungs- gesetz vom 15. Juni 1883 (s. Nr. 163) zu stände, welches bald durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (s. Nr. 168) ergänzt wurde. Das Werk der Arbeiterversicherung zu einem Abschluß zu bringen, war Kaiser Wilhelm I. nicht vergönnt. Auch sein Sohn, Kaiser Fried- rich Iii-, vermochte die Gesetzesarbeit nicht weiter zu fördern; er starb nach kurzer, leidensvoller Regierung. Dagegen nahm Kaiser Wilhelm Ii. mit seiner ganzen jugendlichen Tatkraft das große Friedenswerk auf und förderte es zu einem vorläusigen Abschluß durch das Gesetz über die In- validitäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (vgl. Nr. 168).

10. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 336

1912 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
836 Soziale Fürsorge im Deutschen Reiche. den Dienst des Gesamtwohles, wodurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Reiches gesteigert und der Wohlstand des ganzen Volkes gefordert wird. In derselben Richtung wirken die Gesetze, zu denen Kaiser Wilhelm Ii. den Anstoß durch einen Erlaß gab, den er am 4. Februar 1890 an den preußischen Handelsminister richtete, und durch den er der Gesetzgebung eine neue, große Aufgabe zuwies. Darin sagte unser Kaiser u. a. folgendes: „So wertvoll und erfolgreich die zur Verbesserung der Lage des Ar- beiterstandes bisher getroffenen Maßnahmen sind, so erfüllen dieselben doch nicht die ganze Mir gestellte Aufgabe. Neben dem weiteren Ausbau der Arbeiter-Versicherungsgesetzgebung sind die bestehenden Vorschriften der Ge- Werbeordnung über die Verhältnisse der Fabrikarbeiter einer Prüfung zu unterziehen, um den auf diesem Gebiete laut gewordenen Klagen und Wünschen, soweit sie begründet sind, gerecht zu werden. Eine der Aus- gaben der Staatsgewalt ist es, die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, daß die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesetz- liche Gleichberechtigung gewahrt bleiben." Zur Ausführung der in dem kaiserlichen Erlaß Ausgesprochenen Grund- sätze erging schon am 29. Juli 1890 das Gesetz über die Gewerbege- richte ff. Nr. 179), wodurch zur Austragung der aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ein besonders rasches und billiges Verfahren vor besonderen Gerichten geschaffen wurde, in denen stets sowohl ein Arbeitgeber wie auch ein Arbeitnehmer bei der Entscheidung mitwirkt, also eine sachver- ständige Beurteilung der vorkommenden Streitigkeiten gewährleistet ist. Das zweite und wichtigste Gesetz auf diesem Gebiete ist das sogenannte Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 Eigentlich ein Nachtragsgesetz zur Gewerbeordnung). Hierin wurde der Grundsatz aufgestellt, daß am Sonntag soweit als möglich die Arbeit ruhen solle; es wurden Bestimmungen gegen die übertriebene Ausnutzung jugendlicher und weiblicher Arbeiter er- lassen; die Gewerbeunternehmer wurden verpflichtet, die Arbeisräume, Betriebs- vorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst geschützt siud ff. Nr. 39); es wurden endlich besondere Beamte, Gewerberäte und Gewerbeinspektoren eingesetzt, welche die Durchführung dieser Vorschriften, wie auch die Einrich- tung der Werkstätten, die Arbeitsordnung u. dgl. zu überwachen haben. Um einer übermäßigen Ausnutzung der in offenen Verkaufsstellen tätigen Personen vorzubeugen, wurde durch ein weiteres Nachtragsgesetz zur Gewerbe- ordnung vom Jahre 1900 bestimmt, daß offene Verkaufsstellen in der Regel von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr ge- schloffen sein müssen. Die am 1. Januar 1910 in Kraft getretene Novelle
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